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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich und Änderung der AGB

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gel-ten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der rexxact GmbH. Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese durch die rexxact GmbH ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Sie gelten in diesem Fall nur für das jeweilige Einzelgeschäft.

1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Dienstleistungen und Produkte der rexxact GmbH, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.rexx-systems.com publiziert.

1.3 Änderungen der AGB in laufenden Dauerschuldverhältnissen werden wirksam, wenn die geänderten AGB dem Auftraggeber min-destens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform be-kannt gegeben werden. Sollte der Auftraggeber durch die Änderung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen oder werden nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen (z.B. Korrektur von of-fensichtlichen Unrichtigkeiten), so ist er berechtigt, den geänderten AGB bis zu deren Inkrafttreten in Textform oder Schriftform zu wi-dersprechen. Die nach diesem Absatz geänderten AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber über seine Widerspruchmöglichkeit in dem Unterrichtungsschreiben hingewiesen wird.

1.4 Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB in jedem Fall in der jeweils geltenden Fassung vor. Lastenhefte und Lizenzverträge gehen diesen AGB ebenfalls in jedem Fall vor.

2. Leistungen der rexxact GmbH

2.1 Die rexxact GmbH darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte (insbesondere Subunternehmer) und Mitarbeiter von Dritten einbeziehen.

2.2 Die Leistungserbringung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in den Räumlichkeiten der rexxact GmbH. Unbeschadet des vor-stehenden Satzes können Besprechungen, Implementierung der Soft-ware und Schulungen auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfinden.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst bei Kauf oder Miete von Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen.

3.2 Der Auftraggeber bietet der rexxact GmbH jede notwendige Ko-operation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der rexxact GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Da-ten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertrag-lichen Leistungen der rexxact GmbH, oder die Abnahme zur verein-barten Zeit zu ermöglichen.

3.3 Sollte die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich sein, wird die rexxact GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die rexxact GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers zeitlich behindert, oder ganz davon ausgeschlossen wird, kann die rexxact GmbH den Projektplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbringung zu Lasten des Auftraggebers in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der rexxact GmbH und der berechtigten Interessen des Auftraggebers angepasst. Gesetzliche Kündigungsrechte des Auftrag-gebers bleiben unberührt.

3.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die rexxact GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.5 Der Auftraggeber ernennt auf Verlangen der rexxact GmbH ge-genüber der rexxact GmbH einen zur Wahrnehmung verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter, sowie einen Stellvertreter.

3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die rexxact GmbH ist jederzeit berechtigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausreichende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.

3.7 Der Auftraggeber hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der rexxact GmbH erbrachten Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobe-träge. Vom Auftraggeber geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der rexxact GmbH, die dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der rexxact GmbH durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestritte-nen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zustim-mung der rexxact GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitig-keit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorstehende ent-sprechend.

3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum in 7.13 definierten Zahlungs-ziel. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne wei-tere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.

4. Preise

4.1 Es gelten für Aufträge, deren Preise nicht bereits vereinbart sind, die bei Auftragserteilung aktuellen und verbindlichen Preise. Die ak-tuellen und verbindlichen Preise sind bei der rexxact GmbH erhält-lich.

4.2 Bei laufenden Aufträgen gilt, dass Preise für zukünftige Leistun-gen, die frühestens zwölf Monate nach der Auftragserteilung er-bracht werden sollen, erhöht werden können. Gleiches gilt für Leis-tungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Die Preiserhö-hungen dürfen 2 % pro Kalenderjahr nicht übersteigen, Preiserhö-hungen für nicht aktuelle Releases/ Versionen können in der Höhe abweichen. Die rexxact GmbH wird jede Preiserhöhung dem Auftrag-geber schriftlich oder per E-Mail bekannt geben.

5. Nutzungs- und Urheberrechte

5.1 Der Auftraggeber erhält das nicht ausschließliche, nicht übertrag-bare Recht, die gemäß Einzelverträgen vereinbarten Leistungen der rexxact GmbH für die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu nutzen. In-halt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Einzelverträgen.

5.2 Beim Software as a Service (SaaS) erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, auf die Anwendung mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die Funktionalitäten vertragsgemäß zu nutzen.

5.3 Sind für den Auftraggeber erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistung der rexxact GmbH, erkennt der Auftraggeber zusätzlich zugehörige Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten an und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen direkt gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Der Entzug von Nutzungsrechten Dritter aufgrund eines Verhaltens des Auftragge-bers lassen dessen vertragliche Verpflichtungen gegenüber der rexxact GmbH unberührt; die rexxact GmbH ist auch nicht für Ein-schränkungen verantwortlich, die dem Auftraggeber aufgrund der entzogenen Nutzungsrechte entstehen.

5.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Anwendung ohne Verschulden der rexxact GmbH durch Schutzrechte Dritter beeinträch-tigt, so ist die rexxact GmbH berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Die rexxact GmbH wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen.

5.5 Die rexxact GmbH ist berechtigt, in freier Gestaltung seine urhe-berrechtlichen Ansprüche durch Angabe des Copyright-Symbols, der verlinkten Firmenbezeichnung, Firmenlogos und des Jahresdatums in der Anwendung und in Dokumenten, die durch die Anwendung generiert werden, angemessen zu publizieren.

5.6 Die Rechte an den gespeicherten Daten, besonders Personenda-ten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Bei Vertragsbeendi-gung wird die rexxact GmbH dem Auftraggeber seinen aktuellen Datenbestand auf geeigneten Datenträgern und in einem oder mehreren gängigen Datenformaten zur Verfügung stellen.

5.7 Alle übrigen, nicht ausdrücklich gewährten Rechte verbleiben unwiderruflich bei der rexxact GmbH. Es ist dem Auftraggeber insbesondere nicht gestattet, Unterlizenzen zu erteilen oder die Rechte ohne Zustimmung der rexxact GmbH an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Anwendung oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Die Zu-stimmung zur Übertragung an Dritte kann rexxact GmbH bei einer gekauften Softwarelizenz nur in begründeten Fällen verweigern; insbesondere kann die rexxact GmbH verlangen, dass Auftraggeber seine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

5.8 Als Dritte gelten nicht zu einem späteren Zeitpunkt hinzukom-mende Tochtergesellschaften, Standorte, Vertretungen oder ander-weitige Einheiten des Auftraggebers, sofern sie die in den Einzelverträgen aufgeführten Nutzungsrechte nicht verletzen, oder für den Betrieb weitere Produkte zum Einsatz kommen.

5.9 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Source Code der Software. Der Auftraggeber erkennt den Bestand des geistigen Eigen-tums der rexxact GmbH und von etwaigen Dritten an und wird nichts unternehmen, was deren Wert beeinträchtigt. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung verhindern. Dies gilt über die Beendigung der Verträge hinaus (Ausnahme siehe 14.3).

6. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung

6.1 Die rexxact GmbH sichert zu, dass alle Tatsachen, die im Zusam-menhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheim-nisse, sowie Informationen über Auftraggeber des Auftraggebers ge-mäß gesetzlicher Vorschriften geheim gehalten werden und aus-schließlich zur Implementierung, Betrieb und Support der Software genutzt werden.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, das gesamte im Zu-sammenhang mit der Vertragserfüllung von der rexxact GmbH er-langte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustim-mung der rexxact GmbH verfügbar zu machen. Der Auftraggeber ver-pflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen auf das im Rah-men der Vertragserfüllung von von der rexxact GmbH erlangte Know-how vorzunehmen.

6.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit diese:
– dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zu-gänglich waren,
– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,
– im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

6.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung endet 10 Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche Regelungen eine längere Geheim-haltungspflicht vorsehen.

6.5 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach DSGVO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

6.6 Die Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen werden in einem durch den Auftraggeber und der rexxact GmbH unterzeichne-ten und gesondert ausgewiesenen Vertragswerk geregelt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinba-rungen zwischen der rexxact GmbH und dem Auftraggeber, unabhän-gig von der Form der Vereinbarung (z.B. E-Mail).

7.2 Lizenzkosten sind Fixpreise und gelten jeweils für die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Lizenzkosten werden nach Auf-tragserteilung in Rechnung gestellt. Eine Anpassung der Lizenzkos-ten nach 4.2 findet nicht statt.

7.3 Dienstleistungen, wie Projektierung, Standardeinrichtung bzw. Customizing mit einem Auftragsvolumen von über 40.000 EUR, sind jeweils mit 50% nach Vertragsabschluss und mit 50% nach Bereit-stellung des Systems fällig; die zweite Rate wird spätestens 12 Mo-nate unter 100.000 EUR Vertragsvolumen spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt. Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen bis zu einer Höhe von 40.000 EUR, werden als Gan-zes nach Beauftragung in Rechnung gestellt. Einzeln beauftragte Workshops, Schulungs- und Consultingtage werden zu 100% nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.

7.4 Gebühren für Wartung & Support der Anwendung werden ab In-stallation auf dem vom Kunden bereitgestellten Server im Voraus in Rechnung gestellt. Wartung & Support für andere Leistungen (z.B. Sondercustomizings, Schnittstellen) und ähnliche Dauerschuldver-hältnisse werden ab Systembereitstellung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.

7.5 Die SaaS-Gebühr wird ab Bereitstellung der URL jährlich im Vo-raus in Rechnung gestellt und gilt als Dauerschuldverhältnis im Sinn dieser AGB.

7.6 Für die jeweilige Rechnungsstellung gilt das Geschäftsjahr der rexxact GmbH. Wird ein Vertrag unterjährig abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Danach erfolgen die Zahlungen für das volle Geschäftsjahr der rexxact GmbH zum 01.01. des jeweiligen Jahres.

7.7 Als Auftragserteilung gilt üblicherweise der Zeitpunkt der Ver-tragsunterzeichnung bzw. Bestellung. Sollten auf Einverständnis des Auftraggebers die Arbeiten seitens der rexxact GmbH schon vor Ver-tragsunterzeichnung aufgenommen werden, gilt mit Vertragsunter-zeichnung der Tag der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber als Auftragserteilung.

7.8 Rexxact GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber vertraglich be-auftragte Leistungen nach Vorankündigung und angemessener Frist in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber die Bereitstellung o-der Leistungserbringung durch die rexxact GmbH verzögert bzw. verweigert.

7.9 Als Bereitstellungsmeldung gilt das Bereitstellen der Software zum Abnahmetest gemäß Projektspezifikation oder Lastenheft. Nach der Bereitstellungsmeldung erstellt der Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll und die letzte Teilrechnung wird gestellt.

7.10 Die rexxact GmbH ist bei mangelnder Mitwirkung beim oder sonstigem schuldhaftem Herauszögern der Erstellung des Abnahme-protokolls durch den Auftraggeber berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Bereitstellung zu erklären und die letzte Teilrech-nung zu stellen.

7.11 Änderungswünsche des Auftraggebers nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt und sind zahlbar mit der Bereitstellungsmeldung der Änderungswün-sche. 7.9 und 7.10 gelten entsprechend.

7.12 Zusätzliche Lizenzen für die Nutzererweiterung und deren laufende Kosten werden mit Meldung durch den Auftraggeber gem. 7.6 in Rechnung gestellt.

7.13 Rechnungsbeträge müssen spätestens am dreißigsten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der rexxact GmbH ohne Abzüge gutgeschrieben sein.